Für eine ausgewogene Work-Life-Balance ist es wichtig, dass Sie den Alltag auch einmal hinter sich und die Seele baumeln lassen. Denn erholte Menschen arbeiten konzentrierter und effizienter. Deswegen sieht das Arbeitsrecht einen Erholungsurlaub vor. Doch wissen Sie was Ihnen zusteht? Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und liefern Ihnen die Antworten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine gesetzliche Regelungen handelt und es bei einzelnen Punkten zu Abweichungen durch tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen kommen kann.

1. Wie viele Tage Urlaubsanspruch habe ich?

Als Arbeitnehmer haben Sie gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus, da der Samstag ebenfalls als Werktag zählt. Arbeiten Sie jedoch in einer Fünf-Tage-Woche, wie es für Büroangestellte üblich ist, reduziert sich der gesetzliche Mindestanspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.

Die Gute Nachricht: Die meisten Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern allerdings mehr Urlaub als den gesetzlichen Mindestanspruch. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Besondere Regelungen für Jugendliche und Schwerbehinderte

Jugendliche und schwerbehinderte Menschen haben einen erhöhten gesetzlichen Urlaubsanspruch

  • Jugendliche (gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz, § 19 Abs. 2 JArbSchG):
    • Unter 16 Jahren: 30 Werktage Mindesturlaub im Jahr
    • Unter 17 Jahren: 27 Werktage Mindesturlaub
    • Unter 18 Jahren: 25 Werktage Mindesturlaub

Diese Regelung berücksichtigt den besonderen Schutz jüngerer Arbeitnehmer.

Schwerbehinderte (nach SGB IX § 208 Zusatzurlaub): Ihnen steht ein zusätzlicher Urlaub von fünf Werktagen zu, der zum gesetzlichen Mindesturlaub hinzukommt.

2. Habe ich Anspruch auf drei Wochen Urlaub am Stück?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist das der Fall, steht Ihnen bezüglich eines Urlaubsteils Urlaub an zwölf aufeinander folgenden Werktagen zu – allerdings auf Basis der Sechs-Tage-Woche. Das bedeutet, bei einer Fünf-Tage-Woche dürfen Sie höchstens zehn Tage, also zwei Wochen am Stück nehmen. Wollen Sie drei Wochen hintereinander oder länger Urlaub nehmen, dürfen dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

3. Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?

Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass Sie sich in der Probezeit nicht freinehmen dürfen. Natürlich sollen auch Sie sich erholen. Ihr gesamter Jahresurlaub steht Ihnen allerdings erst zu, wenn Sie länger als sechs Monate im Unternehmen sind.

Davor haben Sie anteiligen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit – also pro vollen Monat 1/12 des Jahreskontingents. Ein Beispiel: Bei 24 Tagen Urlaub im Jahr und einer 5 Tage Woche sind das zwei Urlaubstage pro vollen Monat. Wenn Sie seit drei Monaten in Ihrer Firma arbeiten, haben Sie in diesem Fall also Anspruch auf sechs Tage Urlaub.

4. Darf ich einfach Urlaub machen, wenn mein Chef es verbietet?

Ihr Chef genehmigt Ihren Urlaubsantrag nicht und Sie fahren trotzdem? Vorsicht! Denn Sie riskieren so eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Daher sollten Sie als Arbeitnehmer die Entscheidung Ihres Vorgesetzten akzeptieren. Generell braucht Ihr Chef allerdings gute Gründe, um Ihren Urlaubsantrag nicht zu genehmigen - beispielsweise weil dringende betriebliche Gründe Ihrem Urlaubswunsch entgegenstehen.

5. Wann darf mein Chef meinen Urlaubsantrag ablehnen?

Sie reichen für den gleichen Zeitraum einen Urlaubsantrag ein wie Ihre Kollegen? Dann kann es Ihnen passieren, dass Ihr Urlaubsantrag nicht genehmigt wird und der eines Kollegen schon - oder anders herum. Damit verhält Ihr Chef sich übrigens absolut richtig. Denn fallen zu viele Mitarbeiter weg, darf er einen Urlaubswunsch aus sogenannten Sachgründen ablehnen. Hierzu zählen dringende betriebliche Belange oder weil der Urlaubsanspruch des Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdient (Stichwort: Kollege mit schulpflichtigen Kindern und Schulferien).

Ein Beispiel: Ihr Unternehmen macht den meisten Umsatz während des Weihnachtsgeschäfts. In einem solchen Fall verhängen Firmen häufig eine „Urlaubssperre“. Liegen solche betriebliche Gründe vor, müssen Sie Ihre Urlaubspläne verschieben.

6. Innerhalb welcher Frist muss mein Chef mir meinen Urlaub genehmigen?

Ihr Chef sollte Ihren Urlaubsantrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums genehmigen oder ablehnen. Eine eindeutige Frist liefert das Gesetz leider nicht. Sie können aber bei einem Zeitraum von etwa einem Monat nach Abgabe Ihres Urlaubsantrags davon ausgehen, dass die Frist auch von Arbeitsgerichten als angemessen gilt.

Doch Vorsicht: Nur weil der Chef die angemessene Frist verstreichen lässt, ist das kein Freischein. Sie dürfen ohne Genehmigung auch keinen Urlaub nehmen. Damit riskieren Sie die Kündigung. Bitten Sie Ihren Chef lieber um eine zeitnahe Rückmeldung und lassen Sie sich den Urlaubsantrag schriftlich genehmigen.

7. Darf mein Chef einen bereits genehmigten Urlaub zurückziehen?

Genehmigt ist genehmigt! Ihr Chef ist daran gesetzlich gebunden. Der Urlaubsantrag lässt sich prinzipiell nur widerrufen, wenn Sie auch damit einverstanden sind. Jedoch gibt es auch Ausnahmefälle. Dazu zählt zum Beispiel, wenn unerwartet so viele Mitarbeiter ausfallen, dass die Produktion oder der termingerechte Jahresabschluss gefährdet sind.

8. Darf mich mein Chef aus dem Urlaub zurückbeordern?

In absoluten Notfällen ja, aber nur wenn das Unternehmen ohne Sie in seiner Existenz gefährdet ist. Dieser Fall dürfte in der Praxis kaum vorkommen. Falls doch muss Ihr Arbeitgeber in diesem Fall für Ihre anfallenden Kosten wie eine Stornierung oder Ihre Rückreise aufkommen - unabhängig davon, ob Sie gerade zuhause entspannen oder Kontinente am anderen Ende der Welt bereisen.

9. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

Werden Sie im Urlaub krank, brauchen Sie sich nicht über die vergeudete Zeit zu ärgern. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und gehen Sie zum Arzt. Im Urlaub benötigen Sie ab dem ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest.

10. Kann mein Urlaub verfallen oder kann ich meinen Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geht der Ur­laubs­an­spruch er­satz­los un­ter, wenn der Mitarbeiter ihn nicht im lau­fen­den Ka­len­der­jahr (= bis spätes­tens zum 31. De­zem­ber) in An­spruch nimmt. Die Über­tra­gung des Ur­laubs auf die ers­ten drei Mo­na­te des Fol­ge­jah­res ("Über­tra­gungs­zeit­raum") ist ei­ne Aus­nah­me, die nur un­ter en­gen ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen möglich ist. In § 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG heißt es da­zu:

"Der Ur­laub muss im lau­fen­den Ka­len­der­jahr gewährt und ge­nom­men wer­den. Ei­ne Über­tra­gung des Ur­laubs auf das nächs­te Ka­len­der­jahr ist nur statt­haft, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­de Gründe dies recht­fer­ti­gen."

Gibt es kei­ne drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründe (z.B. ver­mehr­ter Ar­beits­an­fall zum Jah­res­en­de) oder in der Per­son des Mitarbeiters lie­gen­de Gründe (z.B. Krank­heit) für ei­ne Über­tra­gung des Ur­laubs, dann geht der Ur­laub nach der o.g. ge­setz­li­chen Vor­schrift mit Ab­lauf des 31. De­zem­ber un­ter, und zwar er­satz­los.

§ 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG ent­spricht aber auf­grund zwei­er Grund­satz­ur­tei­le des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) vom 06.11.2018 nicht mehr dem gel­ten­den Recht.

Nach die­sen EuGH-Ent­schei­dun­gen können Urlaubsansprüche nur un­ter­ge­hen, wenn der Ar­beit­ge­ber den Mitarbeiter tatsächlich in die La­ge ver­setzt hat, sei­nen Ur­laub recht­zei­tig zu neh­men (EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shi­mi­zu, Rn.41EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-619/16 - Kreu­zi­ger).

Da­zu muss der Ar­beit­ge­ber den Mitarbeiter aufklären und er soll­te die Aufklärung später auch be­wei­sen können, so der EuGH (EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shi­mi­zu, Rn.43-46).

11. Muss ich Urlaub nehmen oder darf ich mir das Geld ausbezahlen lassen?

Sie können sich Ihre Urlaubstage nur in einem Fall auszahlen lassen: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden und deshalb Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen können. Nehmen Sie ihren Urlaub und gönnen sich die Auszeit. Damit Sie so richtig entspannen können, beachten Sie unsere Tipps für Ihre Urlaubsübergabe!

12. Haben Mitarbeiter mit Kindern Anspruch auf Urlaub während der Schulferien?

Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Ur­laubswünsche des Mitarbeiters bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Ur­laubs "zu berück­sich­ti­gen", es sei denn, dass dem drin­gen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge oder Ur­laubswünsche an­de­rer Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ste­hen und die­se Wünsche un­ter so­zia­len Ge­sichts­punk­ten den Vor­rang ver­die­nen. Insoweit daher Mitarbeiter schulpflichtige Kinder haben, können diese Urlaubswünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang vor den Urlaubswünschen von Mitarbeitern haben, die keine schulpflichtigen Kinder haben.

Generell spielen soziale Gesichtspunkte eine Rolle dabei, wem Ihr Chef bei der Urlaubsplanung den Vorzug gibt. Dazu zählen Kriterien wie:

  • Alter und Anzahl der schulpflichtigen Kinder
  • Gesundheitszustand
  • Urlaub anderer Familienangehöriger oder
  • die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.

13. Habe ich an Heiligabend das Recht auf einen freien Tag?

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Möchten Sie an diesen beiden Tagen freihaben, müssen Sie Urlaub beantragen. Viele Unternehmen arbeiten am 24. und 31. Dezember jedoch nur bis mittags. Sie benötigen dann jeweils nur einen halben Urlaubstag. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings keine halben Tage vor, so dass dies im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

Schließt Ihr Arbeitgeber das Büro für einen halben Tag an Heiligabend und Silvester, kann sich daraus ein „Gewohnheitsrecht“ für Sie als Arbeitnehmer ableiten. Passiert dies nämlich drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt Ihres Arbeitgebers, ergibt sich eine betriebliche Übung. Sie dürfen in diesem Fall davon ausgehen, dass Sie auch in den folgenden Jahren nur einen halben Tag arbeiten müssen. Als Personaldienstleister haben wir uns die Aufgabe gestellt, Sie bei Ihrer Jobsuche eingehend zu unterstützen. Unsere Expertise umfasst nicht nur Hilfe bei der Suche nach dem richtigen Job, sondern auch Beratungen zu allen Stationen des Bewerbungsprozesses und darüber hinaus.

Dafür stehen wir Ihnen in ganz Deutschland zur Verfügung; unter anderem finden Sie unsere Personalvermittlung in Stuttgart, München und an weiteren Standorten. Als Bewerber können Sie von uns eine persönliche, kostenfreie und individuelle Betreuung erwarten.